Veranstaltungsarchiv

Freiheitsrechte und Religionsbeschimpfung: Schutz für wen und wovor?

Verfassungs- und strafrechtliche Betrachtungen.
© sébastien amiet;l
Termin: 16.03.2015
Uhrzeit: 19:00 – 21:00 Uhr
Ort: Katholische Akademie in Berlin, Hannoversche Str. 5, 10115 Berlin
Anmeldung erforderlich an Schneider@katholische-akademie-berlin.de

Unter dem Eindruck der Attentate von Paris hat die Frage nach der Angemessenheit der rechtlichen Regelung von Konflikten rund um die „Bekenntnisbeschimpfung“ und die Beschimpfung von Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften wieder Aktualität gewonnen. In Deutschland wird „Gotteslästerung“ nicht als solche bestraft. Schutzgut des § 166 StGB ist die Gefährdung des öffentlichen Friedens. Neben vielen Befürwortern des Status quo sind zwei gegenläufige Vorschläge zur Reform der Gesetzeslage in Umlauf.

Die einen streben ein eigenständiges Verbot der Beschimpfung von Religionen und Glaubensbekenntnissen an, das unabhängig von einer Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten würde. In einer religionspluralistischen Gesellschaft gelte es, gar nicht erst Anlässe für Provokationen, verletzte Gefühle und gewalttätige Reaktionen zu schaffen. Respekt vor den Überzeugungen Anderer soll nicht von der individuellen Bereitschaft zur Selbstbeschränkung abhängen, sondern Bürgerpflicht werden.

Die anderen möchten die bestehende Norm abschaffen und sehen den Zweck des § 166 StGB unter anderem durch die Verbote der Volksverhetzung, der Diskriminierung aufgrund von Religion und Weltanschauung sowie durch das Bekenntnisfreiheitsrecht und das Recht auf Schutz der persönlichen Ehre ausreichend erfüllt. Die geltende Norm stellt für sie eine potentielle Quelle der unangemessenen Beschränkung von Freiheitsrechten dar, manche sehen darin auch die Gefahr einer Kapitulation vor eskalationsbereiten Gruppierungen.

Hat sich die Gesetzeslage in Deutschland als geeignet erwiesen, die Kanalisierung und Befriedung von Konfliktfällen zu leisten und Schutzansprüche und Freiheitsrechte angemessen zu würdigen? Wer oder was verdient besonderen Schutz, und mit welchen rechtlichen Vorkehrungen sollte dieser Schutz gewährleistet werden?

Referenten
Gastreferenten
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Grimm, Bundesverfassungsrichter a.D.; Prof. Dr. Tatjana Hörnle, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung, Humboldt-Universität zu Berlin
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